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Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen "cultures interactive e.V. – Verein zur interkulturellen Bildung und Gewaltprävention". Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, der Volks- und Berufsbildung, der Kriminalprävention sowie von Wissenschaft und Forschung. Daneben kann der Verein auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auch von ausländischen Körperschaften zur ideellen und materiellen Förderung der in Satz 1 bezeichneten Zwecke vornehmen und hierzu Mittel beschaffen und weitergeben.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • interkulturelle und inklusive Maßnahmen für Jugendliche, etwa durch sportliche oder medienpädagogische Aktivitäten auf regionaler, bundesweiter und internationaler Ebene;
  • außerschulische Bildungsarbeit, Jugendkulturarbeit sowie genderreflexive Maßnahmen;
  • Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten und zur Vorbeugung von Gewalt, etwa durch gruppendynamische Verfahren einer jugendgerechten Menschenrechts- und Demokratiebildung in (Schul-)Projekttagen, Workshops in Jugendeinrichtungen, Präventionsprojekte und Sozialtrainings;
  • die Veranstaltung von interkulturellen Begegnungen, Open Space-Veranstaltungen, Zukunftswerkstätten, Fortbildungen, Informations- und Fachtagen;
  • praxisorientierte Forschung, Methodenentwicklung sowie die zeitnahe Veröffentlichung erlangter Ergebnisse und Erkenntnisse;
  • Beschaffung und Weitergabe von Mitteln zur Förderung der in Abs. 2 S. 1 genannten Zwecke;
  • alle sonstigen Maßnahmen die geeignet sind, die in Abs. 2 genannten Zwecke zu fördern.

Der Verein kann Gesellschaften gründen und/oder sich an solchen beteiligen, soweit dies mit den gemeinnützigen Zwecken des Vereins vereinbar ist.


§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, juristische Person und Personenvereinigung werden, die seine Ziele unterstützt und diese Satzung anerkennt. Daneben kann der Verein natürliche Personen, juristische Personen oder Personenvereinigung als Fördermitglieder aufnehmen. Ein Stimmrecht ist mit der Fördermitgliedschaft nicht verbunden.

(2) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand auf Antrag in Textform. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, entscheidet auf Einspruch des Bewerbers/der Bewerberin die Mitgliederversammlung abschließend. Der Einspruch ist binnen 4 Wochen ab Zugang der ablehnenden Entscheidung einzulegen. Die Mitgliedschaft wird erst mit der Aufnahme in die Mitgliederliste rechtswirksam.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt

a. durch Austritt zum Ende des Jahres mit einer Frist von 3 Monaten durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand,
b. bei natürlichen Personen durch Tod des Mitglieds,
c. durch Auflösung oder Aufhebung bei juristischen Personen und Personenvereinigungen,
d. durch Streichung von der Mitgliederliste bei Beitragsrückstand von mehr als 6 Monaten trotz entsprechender Mahnungen; bei nachträglicher Beitragszahlung lebt die Mitgliedschaft wieder auf,
e. mit Ausschluss durch die Mitgliederversammlung aufgrund schweren Verstoßes gegen die Satzung des Vereins oder missbräuchlicher Inanspruchnahme von Vereinseinrichtungen.

Bei Mitgliedern, die gleichzeitig Angestellte des Vereins sind, kann der Vorstand nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses die Mitgliedschaft ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen kündigen.

(4) Vor dem Ausschluss muss dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zur Rechtfertigung gegeben werden.

(5) Gegen den Ausschluss bzw. die Kündigung und die Streichung von der Mitgliederliste kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang der jeweiligen Entscheidung Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Während des Ausschlussverfahrens ruhen Stimmrechte und sonstige Rechte aus Mitgliedschaft. Der ordentliche Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und zu sprechen. Ordentliche Mitglieder haben zudem das Stimmrecht, und zwar je eine Stimme. Sie können in alle Funktionen gewählt werden.

(2) Ein Mitglied, das vom Verein fest angestellt wird, legt mit der Anstellung sein Stimmrecht nieder und gibt etwaige Funktionen auf.

(3) Die Mitglieder haben die in der Beitragsordnung festgesetzten Beträge zu Jahresbeginn im Voraus zu entrichten. Eine Staffelung von Beiträgen in der Beitragsordnung ist zulässig.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung;
2. der Vorstand;
3. die Kassenprüfer/innen.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins; sie wird in der Regel einmal jährlich durch den Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen durch Einladung in Textform einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn zwei Vorstandsmitglieder bzw. ein Drittel der Mitglieder dies unter Angaben von Gründen fordern; in diesem Fall beträgt die Ladungsfrist 1 Woche. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene postalische Anschrift oder an die letzte bekannte Emailadresse gerichtet war.

(2) Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt den Rahmenarbeitsplan für die Tätigkeit des Vereins und den Finanzplan für das laufende Geschäftsjahr sowie eine Beitragsordnung.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt in der Regel alle 2 Jahre in einer auch zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung die/den Vorsitzende/n, ihren/seinen Stellvertreter/innen und die weiteren Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer/innen. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden und bei ihrer/seiner Verhinderung vom bzw. von dem/der Stellvertreter/in geleitet.

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem Vorstandsmitglied und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme der in dieser Satzung speziell festgelegten Beschlüsse; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Mitgliedern; dem Vorstand gehören an:

  1. der oder die Vorsitzende;
  2. ein/e Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden;
  3. ggf. weitere in der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein nach Maßgabe von § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand leitet die Tätigkeit des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Hat der Vorstand Mindestgröße, so fasst er seine Beschlüsse einvernehmlich.

(5) Der Vorstand überwacht die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes durch die Geschäftsstelle.

(6) Über jede Tagung des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

(7) Der Vorstand kann eine angemessene Vergütung erhalten. Über den Rahmen einer möglichen Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

(8) Der Vorstand ist berechtigt, sich zur Regelung des internen Verfahrens eine Geschäftsordnung zu geben.

§ 9 Kassenprüfer/innen

(1) Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Kassenprüfer/in.

(2) Kassenprüfer/innen haben die Kasse und die Buchführung mindestens einmal jährlich zu prüfen; das Ergebnis dieser Prüfung ist der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

(3) Kassenprüfer/innen prüfen die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und haben das Recht, Empfehlungen zu geben oder Auflagen zu erteilen.

§ 10 Geschäftsführung des Vereins

Der Vorstand bestellt die Geschäftsführung, welche die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ausführt. Die Mitglieder der Geschäftsführung sind besondere Vertreter/innen nach Maßgabe von § 30 BGB. Ihnen obliegen die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und die Leitung der vom Verein unterhaltenen Geschäftsstellen. Sofern der Verein neben der Hauptgeschäftsstelle weitere Geschäftsstellen betreibt, kann der Vorstand die Führung dieser Geschäftsstellen einzelnen Mitgliedern der Geschäftsführung übertragen oder Niederlassungsleitenden, bei denen es sich ebenfalls um besondere Vertreter/innen nach § 30 BGB handelt.

§ 11 Haftungsausschluss

Eine Haftung des Vereins für das Verschulden der Vorstandsmitglieder sowie eine Haftung von diesen
besteht nicht:

  1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, es sei denn, es wurde vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt;
  2. für sonstige Schäden, es sei denn, es wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Zudem ist die Innenhaftung der Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein ausgeschlossen, es sei denn, sie haben vorsätzlich gehandelt. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit eine Versicherung abgeschlossen ist und eine Haftungsfreistellung daraus erwächst. Wird ein Mitglied des Vorstandes von einem Vereinsmitglied oder Dritten persönlich in Anspruch genommen, hat der Verein es freizustellen, soweit die Haftung nach vorstehender Maßgabe ausgeschlossen ist.

§ 12 Satzungsänderungen

Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder in einer auch für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss zur Auflösung ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder in einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erforderlich.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe.